Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
SM Electronic GmbH
Allgemeine Einkaufsbedingungen
(im Folgenden „Einkaufsbedingungen“)
§1
Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gleich welcher Art des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen gleich welcher Art des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten unter Zugrundelegung dieser Einkaufsbedingungen getroffen werden („Vertrag“), sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung.
(5) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs. 4 BGB.
§ 2
Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Bestellungen und Aufträge (im Folgenden „Bestellung“) sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden.
(2) Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen an, sind wir zum Widerruf berechtigt.
(3) Der Vertrag kommt mit der unwidersprochenen Auftragsbestätigung zustande, sofern von unserer Seite kein Widerruf gem. Ziffer (2) erfolgt ist.
(4) Der Schriftwechsel ist mit der bestellenden Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftliche Zustimmung unserer Einkaufsabteilung.
(5) Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluss sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch unsere bestellende Einkaufsabteilung.
(6) An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
§ 3
Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise, insbesondere die in Bestellungen genannten Preise, sind verbindliche Festpreise inklusive aller Nebenkosten. Sie schließen insbesondere Versand- und Verpackungskosten, Steuern, Zölle, Inbetriebnahmekosten, Gebühren und sonstige Abgaben ein.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
(3) Rechnungen sind für jede Bestellung / Lieferung gesondert unter Angabe der in unseren Bestellungen ausgewiesenen Bestellnummer sowie der sonstigen Bestellkennzeichen an unsere Adresse am Geschäftssitz unverzüglich zu stellen, sofern nicht in der Bestellung eine andere Rechnungsanschrift angegeben ist. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Fällige Zahlungen erfolgen zu den in der Bestellung genannten Bedingungen nach Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnungen und dem Eingang aller bestellten Liefergegenstände, sofern diese mangelfrei sind oder nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist bzw. – bei Werkleistungen - nach Abnahme und Erhalt einer prüffähigen Rechnung. Zahlungsfristen beginnen mit diesem Zeitpunkt. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung von Preisen, Konditionen oder Vertragsgemäßheit der gelieferten Liefergegenstände. Bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages kann eine Zahlung in angemessenen Umfang zurückgehalten werden. Rechnungen werden im Allgemeinen und, sofern in der Bestellung nicht etwas anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Lieferung und Rechnungseingang mit 3 % Skonto vom Bruttorechnungsbetrag oder nach 30 Tagen netto bezahlt. Skontofristen beginnen mit dem Eingang des Liefergegenstandes bei uns. Sollte jedoch eine ordnungsgemäße Rechnung erst nach dem jeweiligen Liefergegenstand bei uns eingehen, beginnt die Skontofrist abweichend erst mit Zugang dieser Rechnung. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir innerhalb von 14 Tagen gegenüber der Forderung des Lieferanten mit berechtigten Gegenforderungen aufrechnen.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
(6) Das Eigentum an den gelieferten Liefergegenständen geht spätestens bei vollständiger Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentums¬vorbehalt des Lieferanten wird ausgeschlossen.
§ 4
Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Die bestellten Liefergegenstände müssen zum vorgeschriebenen Termin an der in der Bestellung festgelegten Empfangsstelle (im Folgenden „Lieferort“) erbracht werden.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich eine drohende Lieferverzögerung ergibt.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) Erfolgt die Lieferung früher als vereinbart, behalten wir uns die Nichtannahme bzw. Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt keine Rücksendung, lagern wir die Liefergegenstände bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
(5) Für den Fall, dass der Lieferant mit seiner Leistungspflicht in Verzug gerät, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % für jede angefangene Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Gesamtvergütung zu verlangen. Wir sind berechtigt, den Vorbehalt der Vertragsstrafe noch bis zur Schlusszahlung geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.
§ 5
Abnahme
(1) Die Abnahme von Werkleistungen kann ausschließlich förmlich durch ein gemeinsam zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erfolgen.
(2) Die Abnahme erfolgt ausschließlich durch uns bzw. durch uns unter Mitwirkung unseres Endkunden.
(3) Sie erfolgt unverzüglich nach Beendigung des Probebetriebes zu einem von uns festzulegenden Termin. Beendigung des Probebetriebes und Abnahmetermin sind mit angemessener Frist vorher anzukündigen.
§ 6
Gefahrübergang - Dokumente
(1) Soweit nicht anders vereinbart, hat die Lieferung frei Haus zu erfolgen - sämtliche Kosten des Transports, einschließlich Versand- und Verpackungs- sowie Versicherungskosten und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.
(2) Im Übrigen richtet sich der Gefahrübergang bei Werkleistungen nach § 644 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB.
(3) Jeder Lieferung sind Versandpapiere und Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie unserer vollständigen Bestellnummer beizufügen; unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
(4) Der Lieferant hat Verpackungen auf unser Verlangen zurückzunehmen. Leistungsort für die Rücknahmeverpflichtung von Verpackungen ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Die Kosten für die Rücknahme und / oder den Rücktransport von Verpackungen an seinen Geschäftssitz trägt der Lieferant.
§ 7
Mängeluntersuchung - Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Liefergegenstände innerhalb angemessener Frist auf etwaige Sachmängel (Qualitäts- und / oder Quantitäts-Abweichungen) zu prüfen. Bei offenen Sachmängeln ist die Rüge in jedem Falle rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Eingang der Liefergegenstände beim Lieferanten eingeht. Bei versteckten Sachmängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie binnen 5 Arbeitstagen nach Entdeckung des Sachmangels beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate¸ gerechnet ab Gefahrübergang. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Sachmangels und / oder der Sachmängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
(5) Wir sind zur Sachmängelrüge bei Teillieferung nur verpflichtet, soweit diese mit dem Lieferanten ausdrücklich vereinbart wurde. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Sachmängelrüge gilt vorstehender Abs. (1).
§ 8
Qualität
Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche von ihm gelieferten Teile und Gegenstände sowie von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik entsprechen
§ 9
Produkthaftung – Freistellung - Haftpflichtversicherung
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB oder gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant sichert das Bestehen eine Produkthaftpflicht-Versicherung zu. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, die dadurch nicht abgedeckt sind, so bleiben diese unberührt.
§ 10
Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 11
Weitergabe von Aufträgen an Dritte
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
§ 12
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge –
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitungen oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzügl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsache (Einkaufspreis zuzügl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so sind wir berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden geltend zu machen. Sämtliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(4) Der Lieferant hat alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, Informationen bzw. Fertigungsmittel ebenso wie die danach bzw. damit hergestellten Waren in einwandfreiem Zustand auf Anforderung zurückzugeben, sobald der Auftrag abgewickelt ist oder sobald feststeht, dass es zu einer Auftragserteilung nicht kommt. Einzelstücke sowie Vervielfältigungsstücke dürfen nicht zurückbehalten werden. Auf Aufforderung von uns hat der Lieferant von uns bezahlte Unterlagen bzw. Fertigungsmittel zu vernichten und uns dies gegebenenfalls nachzuweisen.
§ 13
Forderungsabtretung, Forderungsaufrechnung
(1) Die gegen uns aus dem Vertrag entstandenen Forderungen, gleichgültig welcher Art, sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht abtretbar.
(2) Der Lieferant ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
§ 14
Gefährdung der Erfüllung
Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten während der Laufzeit der Bestellung auf eine Weise, die die Erfüllung ernstlich gefährdet, stellt er seine Zahlungen (auch vorübergehend) ein oder wird ein Insolvenz- oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zum vollständigen Rücktritt berechtigt, soweit die Teilerfüllung für uns ohne Interesse ist.
§ 15
Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort – Schriftform – Salvatorische Klausel
(1) Es gilt das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/ CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem Gericht seines Wohnsitzes/ Sitzes zu verklagen.
(3) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der in der Bestellung angegebene jeweiligen Lieferort. Erfüllungsort für jegliche Zahlungen ist Stapelfeld.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
(5) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht
Stand 08/2008